Große Wohnmobile - kleine Nutzfahrzeuge
Die neue 3,5 -Tonnen Grenze, neue Vorschriften im Straßenverkehr
Die europäische Einheit macht Fortschritte – auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Beide haben bisher eine scharfe Trennlinie bei einem zulässigen Fahrzeug-Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen gezogen. Jenseits von ihr hat die Verkehrswelt in vielen Punkten anders ausgesehen, sei es bei den Regeln fürs Fahren oder den technischen Vorgaben.
Nun sind die 2,8 Tonnen durch einen neuen, in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union üblichen Wert ersetzt: Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen liegt jetzt die Trennlinie in der StVO und der StVZO. Vor allem für große bzw. aufgelastete Wohnmobile macht dieses Mehr von 700 Kilogramm einen gewaltigen Unterschied – und ebenso für eine Fülle kleiner Nutzfahrzeuge. Vom Transporter über den Leicht-Lkw bis zum Verkaufs-, Werkstatt- oder Ausstellungswagen reicht hier die Kfz-Palette, deren Tonnage im Bereich zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen liegt. Neuerungen gibt es zudem bei den Anhängern – und zwar schon unterhalb der alten 2,8 Tonnen-Grenze.
Was im einzelnen Sache ist, können Sie aus diesem Prospekt ersehen. Wenn Sie dann noch Fragen haben: Die Experten des TÜV Süddeutschland beantworten sie gerne und kostenlos.
StVO: Neue Einheit bei Regeln und Zeichen
"Einheitliche Regeln und Zeichen für alle Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen": So lautet das Motto der erneuerten StVO – mit einer Zugabe bei den Pkw. Hier hat die Tonnage schon bisher keine Rolle gespielt, und dabei ist es geblieben. Mit anderen Worten: Für Pkw-Lenker gelten die gewohnten Regeln und Zeichen weiter, sei es am Steuer eines Kleinwagens oder einer vier Tonnen schweren Limousine. Beim Gewohnten bleibt es auch für die Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zwar keine Pkw sind, aber das alte Gesamtgewichts-Limit von 2,8 Tonnen einhalten.
Eine Fülle neuer Begünstigungen winkt hingegen den Kraftfahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, die nicht als Pkw zugelassen sind. Zahlreiche Verbote, Tempolimits und andere Einschränkungen sind für ihre Lenker weggefallen – siehe unsere StVO-Tabelle.
Doch Achtung: Mit den Rechten für Pkw verglichen, gibt es da und dort noch eine zusätzliche Schranke. Deshalb kann es gut sein, sich anhand der Papiere über die Art seines Fahrzeugs zu vergewissern. Bei vielen Transportern besteht zum Beispiel die Möglichkeit einer Zulassung als Pkw oder Lkw, während Wohnmobile sowie Verkaufs-, Werkstatt- und Ausstellungswagen in der Regel als "sonstige Kfz" einzustufen sind.
StVZO: Teils strenger, teils lockerer
In der StVZO ist die Einführung der 3,5-Tonnen-Grenze mit zusätzlichen technischen Vorschriften verbunden worden. Hierher gehören die Forderungen nach einer besseren Diebstahlsicherung für Kfz und nach klaren Stützlast-Vorgaben für alle Starrdeichsel-Anhänger: Forderungen, die allerdings seit Oktober 1998 greifen – und nur für neue Fahrzeuge. Strenger ist jetzt das Mischbereifungs-Verbot gefaßt. Außer – wie bisher – für Pkw aller Tonnagen gilt es auch für andere Kfz bis zu 3,5 Tonnen, etwaige Anhänger mitinbegriffen. Auf der anderen Seite winken Erleichterungen, voran bei den Anhängern zwischen 2 und 3,5 Tonnen. Ihre Fristen für die Hauptuntersuchung sind verdoppelt worden. Gelockert ist zudem die Pflicht zum Mitführen einer Warnleuchte. Auch sie greift erst jenseits der 3,5-Tonnen-Grenze. Was bei alledem an zusätzlichen Bedingungen zu beachten ist, erläutert unsere StVZO-Tabelle.
StVO und 3,5 Tonnen: Die neuen Begünstigungen im Überblick
Vorschrift |
Änderung |
Ergänzende Hinweise |
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Zulässige Höchstgeschwindigkeit § 3 (3) StVO § 18 (5) StVO |
Außerhalb geschlossener Ortschaften: • Solo-Kfz bis 3,5 t 100 km/h • Lkw bis 3,5 t mit Anhänger 80 km/h Autobahnen und gleichrangige Schnellstraßen: • Solo-Kfz bis 3,5 t kein Limit mehr |
"Sonstige Kfz" aller Tonnagen – z.B. Wohnmobile – sind bei Anhängerbetrieb auch weiterhin an das 60-km/h-Limit auf außerörtlichen Landstraßen gebunden. |
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Abstand auf Autobahnen § 4 (3) StVO |
50 Meter Mindestabstand von Lkw zum Vorausfahrenden bei mehr als 50 km/h: • Für Lkw bis 3,5 t aufgehoben |
Für Busse gilt die 50-Meter-Regel auch weiterhin. |
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Benutzung von Fahrstreifen § 7 (3) StVO |
Rechtsfahrgebot auf innerörtlichen Straßen mit mehreren markierten Richtungs-Fahrstreifen: • Für Kfz bis 3,5 t aufgehoben |
Die Neuerung erlaubt Kfz bis zu 3,5 t, ihre Spur ebenso frei zu wählen wie ein Pkw. |
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Beleuchtung § 17 (4) StVO |
"Eigene Lichtquelle" bzw. Parkwarntafel bei nächtlichem Abstellen auf innerörtlichen Straßen stets erforderlich: • Für Solo-Kfz bis 3,5 t aufgehoben |
Für Anhänger gilt die Vorschrift wie bisher – und ebenso beim Abstellen von Kfz auf unbeleuchteten Innerorts-Straßen. |
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Zeichen 253 § 41 (2) StVO |
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Einfahrverbot für Kfz und Züge ab einem bestimmten Gesamtgewicht: • Kfz und Züge bis 3,5 t dürfen weiterfahren |
Pkw und Busse aller Tonnagen sind wie bisher von den Verboten der Zeichen 253, 273 und 277 ausgenommen – auch bei Anhängerbetrieb. Für alle Zugmaschinen gelten die Verbote auch weiterhin. Bei Zügen setzt die Befreiung von den Verboten der Zeichen 253 und 277 voraus, daß die zusammengezählten Gesamtgewichte von Kfz und Anhänger die 3,5-Tonnen-Grenze einhalten. Achtung: Zusatzschilder können die Geltung der Verbote erweitern oder einschränken, z.B. im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht oder die Fahrzeugart. |
Zeichen 273 § 41 (2) StVO |
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Verbot für Kfz ab einem bestimmten Gesamtgewicht, den angegebenen Mindestabstand zu unterschreiten, wenn ein gleichartiges Kfz vor ihnen fährt: • Für Kfz bis 3,5 t aufgehoben |
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Zeichen 277 § 41 (2) StVO |
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Überholverbot für Kfz und Züge ab einem bestimmten Gesamtgewicht: • Für Kfz und Züge bis 3,5 t aufgehoben |
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Bedeutung von Leitlinien § 42 (6) StVO |
Sind drei oder noch mehr Richtungs-Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Leitlinien markiert, dürfen Lkw ab einem bestimmten Gesamtgewicht den äußersten linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen: • Gilt jetzt für Lkw über 3,5 t |
Bei Anhängerbetrieb ist zu beachten, daß diese Einschränkung auch für alle Züge über sieben Meter Länge gilt, und zwar unabhängig von ihrer Tonnage. |
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Lkw-Symbol auf Zusatzzeichen § 39 (4) StVO |
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Das Symbol bezieht sich jetzt auf Kfz und Züge über 3,5 t. |
Für Pkw und Busse aller Tonnagen wie bisher ohne Bedeutung – auch bei Anhängerbetrieb. Für Zugmaschinen aller Tonnagen wie bisher gültig. Bei Zügen ist das Symbol zu beachten, wenn die zusammengezählten Gesamtgewichte von Kfz und Anhänger über 3,5 t liegen. |
Bereifung § 36 (2a) StVZO |
Das gesamte Fahrzeug muß entweder mit Radial- oder mit Diagonalreifen bestückt sein (Mischbereifungs-Verbot): • Auf Kfz bis 3,5 t erweitert • Gilt auch für Anhänger hinter diesen Kfz |
Wie bisher gilt das Mischbereifungs-Verbot für Pkw aller Tonnagen und für deren Anhänger. Ebenso gilt es für Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Mofas, nicht aber für "ausgewachsene" Krafträder. Wie bisher sind Kfz bis zu einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und ihre Anhänger von dem Verbot ausgenommen. Übergangsvorschrift für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen und danach vom erweiterten Mischbereifungs-Verbot erfaßt worden sind: Bis zu ihrer ersten Hauptuntersuchung nach dem 31. Dezember 1997 muß die einheitliche Bereifung montiert sein. Früheres Nachrüsten dient der Fahrsicherheit. |
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Stützlast von Starrdeichselanhängern § 44 (3) StVZO |
Erweiterte Stützlast-Vorgaben für Starrdeichsel-Anhänger, die seit 1. Oktober 1998 neu in den Verkehr gekommen sind. Einheitlich gilt für diese Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t: • Mindest-Stützlast 4 Prozent des "tatsächlichen" Gesamtgewichts • 25 Kilogramm reichen in jedem Fall als Stützlast aus |
Das "tatsächliche" Gesamtgewicht bestimmt sich nach der Formel: Leergewicht des Anhängers plus Gewicht seiner augenblicklichen Ladung. Für Starrdeichsel-Anhänger mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1998 gelten die früheren Vorschriften von § 44 (3) der StVZO weiter. Sie haben sich auf Ein- und Tandemachs-Anhänger hinter Pkw beschränkt, mit Stützlast-Werten von ebenfalls 4 Prozent bzw. 25 Kilogramm. Achtung: Auch für neue Starrdeichsel-Anhänger über 3,5 Tonnen gibt es seit 1. Oktober 1998 erweiterte Stützlastvorschriften. |
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Diebstahlsicherung § 38a (1) StVZO |
Forderung nach verbesserten "Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung". Seit 1. Oktober 1998 gilt die Vorschrift für folgende Kfz, sofern sie neu in den Verkehr kommen: • Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen bis 3,5 t • Pkw aller Tonnagen |
Für neue Pkw wird seit 1. Oktober 1998 eine zusätzliche "Wegfahrsperre" verlangt. Eine Nachrüstung ist nicht geboten. |
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Warnleuchte § 53a (2) StVZO |
Gebot, zusätzlich zum Warndreieck eine Warnleuchte mitzuführen: • Gilt jetzt erst für Kfz über 3,5 t |
Im Blick auf eine bessere Absicherung bei Pannen oder Unfällen sollte stets auch eine Warnleuchte an Bord sein. |
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Hauptuntersuchung von Anhängern StVZO-Anlage VIII, Abschnitt 2.1.7 |
Hauptuntersuchung in 12-Monats-Abständen: • Gilt jetzt erst für Anhänger über 3,5 t • Für Anhänger zwischen 2 und 3,5 Tonnen verdoppelter Untersuchungsabstand (jetzt 24 Monate) |
Sind Anhänger zwischen 2 und 3,5 t noch mit einer älteren, nur für ein Jahr gültigen Prüfplakette versehen, muß vor ihrem Ablauf eine Fristverlängerung bei der Kfz-Zulassungsstelle oder einer autorisierten Überwachungsorganisation beantragt werden. Service des TÜV Süddeutschland: Kostenlose Verlängerungsplakette und kostenloser Nachtrag im Fahrzeugschein an jeder Prüfstation. |
Ausnahme beim Gehwegparken
Keine neue Regel ohne Ausnahme: Weil Gehwege weitaus druckempfindlicher sind als Fahrbahnen, ist es für das Parken auf solchen Wegen bei der 2,8-Tonnen-Grenze geblieben. Die Erlaubnis hierzu wird durch markierte Flächen oder das StVO-Zeichen 315 signalisiert. Ein weißes Pkw-Heck ist bekanntlich auf diesem Zeichen zu sehen. Dennoch erlaubt es das Gehwegparken für alle Arten von Kfz bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen, während es alle schwereren von ihm ausschließt, besonders gewichtige Pkw mitinbegriffen.